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StGB § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
[ Auszug: In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwere ... ]
[ Allgemeiner Teil(StGB) ] [ Besonderer Teil(StGB) ]
[ StGB Bankrott ] [ StGB Besonders schwerer Fall des Bankrotts ] [ StGB Verletzung der Buchführungspflicht ] [ StGB Gläubigerbegünstigung ] [ StGB Schuldnerbegünstigung ]