Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

StGB § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts

StGB § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts

[ Auszug: In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwere ... ]